Fehlt dieser Nachweis, darf ein Familiengericht ein fiktives Gehalt - berechnet nach seiner Ausbildung oder seinem vorherigen Job - festsetzen.
Der Unterhaltspflichtige muss seine eigene Arbeitskraft voll einsetzen oder von ihm behauptete Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachweisen!
Sich nur auf Stellenangebote des Jobcenters zu bewerben, reiche dafür nicht aus.
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 2 UF 213/15)