dieser als bewilligt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel ( Beschluss vom 16.04.2015, Az. B 1 KR 25/15) klar gestellt.
Seit Ende 2013 ist es gesetzlich geregelt, dass Anträge an Krankenkassen als genehmigt gelten, wenn über diese nicht rechtzeitig entschieden wurde. Eine Kasse muss spätestens drei Wochen nach Antragseingang entschieden haben, wenn kein Gutachten eingeholt werden muss.