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AOK Sachsen-Anhalt bietet Unternehmern und Selbstständigen Stunden der Beiträge an

AOK Sachsen-Anhalt bietet Unternehmern und Selbstständigen Stunden der Beiträge an AOK Sachsen Anhalt

Die Auswirkungen der Corona-Infektionen bringt Selbstständige und Kleinunternehmer zunehmend in Schwierigkeiten.

Die AOK Sachsen-Anhalt bietet ihnen daher das Stunden der Sozialversicherungsbeiträge an. Anträge können ab sofort gestellt werden.

 

Aufträge und Umsätze brechen weg, Lieferketten werden unterbrochen oder für die Beschäftigten muss Kurzarbeit beantragt werden. Doch gleichzeitig müssen Sozialversicherungsbeiträge pünktlich entrichtet werden. „In diesen schweren Zeiten lassen wir die Unternehmer und Selbstständigen nicht allein. Wir wollen ihnen mehr Spielraum bieten und ermöglichen ihnen ab sofort das Stunden der Beiträge“, sagt Anna Mahler, Pressesprecherin der AOK Sachsen-Anhalt.

Soforthilfe bei wirtschaftlicher Notlage

Die Soforthilfe richtet sich an Unternehmen, denen wegen der Corona-Pandemie eine wirtschaftliche Notlage droht und die ihre Sozialversicherungsbeiträge für den aktuellen Beitragszeitraum nicht innerhalb der normalen Fristen zahlen können. Das Angebot gilt zunächst für März und April 2020. Die Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, auch Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werden nicht berechnet. Außerdem verzichtet die AOK Sachsen-Anhalt in dieser Zeit auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Anträge können ab sofort täglich rund um die Uhr über das Servicetelefon 0800 226 57 26oder formlos per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!gestellt werden.

Regelungen für zukünftige Beiträge

Außerdem hat die AOK Sachsen-Anhalt eine Regelung für die künftige Beitragsfestsetzung für Selbstständige getroffen. „Das soll Unternehmen und Selbstständige finanziell entlasten. Die Versicherten stellen auch dafüreinen formlosen Antrag an die AOK. Darin sollten sie konkret begründen, wodurch es zu Einbußen kommt und wie hoch sie denaktuellen Gewinn derzeit einschätzen“, rät Anna Mahler.

Die vorübergehende Beitragsfestsetzung kann dann maximal bis zur gesetzlichen Mindeststufe erfolgen. Jeder Einzelfall werde individuell bewertet.

Weitere Informationen erhalten Arbeitgeber und Selbständige im Internet auf www.aok.de/Arbeitgeber/Sachsen-Anhalt/

 Quelle: AOK Sachsen Anhalt 

Letzte Änderung am Freitag, 10 April 2020 21:10

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Torsten Vockroth
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