Darüber hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Freitag die betroffenen Einrichtungen und zuständigen Behörden informiert. Hintergrund ist die mit dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 b IfSG) am Mittwoch in Kraft getretene Regelung, nach der alle Beschäftigten in Arztpraxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen – unabhängig von ihrem Impfstatus – zu einem täglichen Test vor Arbeitsantritt verpflichtet sind. Die Gesundheitsminister und -ministerinnen der Länder haben den Bundesgesetzgeber bereits aufgefordert, klarzustellen, dass für immunisierte Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen (§ 28b Absatz 2 IfSG) zwei verpflichtende Antigen-Schnelltests pro Woche ausreichend sind. Diese Tests können vom Arbeitgeber bereitgestellt und in Eigenanwendung durchgeführt werden. Zudem hat die GMK am Donnerstag gefordert, nicht bzw. nur sehr schwer umsetzbare Dokumentations- und Berichtspflichten auszusetzen. Nach Auffassung der Gesundheitsminister und -ministerinnen ist eine generelle tägliche Testpflicht vor allem bei Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern angesichts der ohnehin hohen Belastungen durch die Corona-Pandemie unzumutbar. Bis wichtige Auslegungs- und Umsetzungsfragen geklärt sind, sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt als Vollzugsbehörden gebeten worden, deshalb derzeit von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusehen.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt