keine Ausnahme vom bestehenden Beherbergungsverbot erhalten und somit keine Ferienwohnung mieten dürfen.
Begründet wird dies damit, dass in den entsprechenden Corona-Verordnungen keinerlei Ausnahmen vom Beherbergungsverbot vorgesehen sind.
(Beschluss vom 09.02.2021; Az: 4 B 122/21 HGW)
Verspricht die Regierung nicht gerade Freiheiten bei bestehender Impfbereitschaft der Bürger??